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Backsteingebäude

Die Grundsteuerreform

Grundsteuerreform

Dass die Grundsteuer reformiert werden muss, war schon länger klar. Es brauchte aber erst das Bundesverfassungsgericht, bis sich die Politik endlich zu einer Reform durchringen konnte – bzw. musste. Am 10.04.2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht das derzeit gültige System der Grundsteuer für verfassungswidrig – und läutete damit das Ringen um die Reform der Grundsteuer ein.

Verfahren & Ablauf

Grundbesitzer erhalten nach einer Hauptfeststellung zum einen den Feststellungsbescheid vom Finanzamt. Darin werden ihnen der Grundsteuerwert, also der Wert des Grundstücks, aber auch die Steuermesszahl und der Steuermessbetrag mitgeteilt.

Zum anderen verschickt die Gemeinde den Grundsteuerbescheid. In diesem steht, wie viel Grundsteuer der Steuerpflichtige zahlen muss.

Ermittlung der Grundsteuer

An dem bisherigen dreistufigen Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer ändert sich durch die Grundsteuerreform eigentlich nichts. Die einzelnen Stufen im Überblick:

  • Stufe 1: Die Finanzämter bewerten die Grundstücke durch Berechnen des Grundsteuerwerts.

  • Stufe 2: Die Grundsteuerwerte werden mit einer Steuermesszahl multipliziert.

  • Stufe 3: Die jeweilige Kommune wendet ihren Hebesatz an.

Daraus ergibt sich für die Grundsteuer die folgende Formel:

Grundsteuer = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz

Abgabe der Erklärung

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Finanzverwaltung soll die elektronische Abgabe der Feststellungserklärung ab dem 01.07.2022 möglich sein. Letzter Abgabezeitpunkt ist voraussichtlich der 31.01.2023.

Verfahren & Ablauf

Stichtag für die Neubewertung ist der 01.01.2022. Das ist der erste Zeitpunkt einer Hauptfeststellung. Das bedeutet, die Höhe der Grundsteuer orientiert sich an dem Wert, den das Grundstück am 01.01.2022 hatte.

Der Steuerpflichtige hat zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung eine "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte"  beim Finanzamt abzugeben.

Abgabeverpflichtung

Verpflichtet zur Abgabe der Steuererklärung ist derjenige, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist (§ 228 Abs. 3 BewG). Das ist in den allermeisten Fällen der Eigentümer des Grundstücks.

Kontakt

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